§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Wohnen mit Kindern Berlin und Brandenburg e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein "Wohnen mit Kindern Berlin und Brandenburg e.V." ist Mitglied im Verein "Wohnen mit Kindern Bundesverband e.V." mit Sitz in Moers.
§ 2 Zweck
- Der Verein tritt ein für die Ermöglichung des kreativen Kinderspiels innerhalb und außerhalb der Wohnung. Er setzt sich ein für die Schaffung von Lebensräumen, die günstig sind für die körperliche, seelische und geistige Entfaltung des Kindes und die geeignet sind, den Eltern die Wahrnehmung ihrer Betreuungsaufgaben zu erleichtern. Er forscht nach den Ursachen der wohnsituationsbedingten Konflikte bis hin zu Kindesmißhandlungen und entwickelt kindergerechte und elternfreundliche Wohnungs- und Wohnumfeldmodelle.
- Ziel des Vereins ist es weiterhin, die Bedürfnisse von Kindern und Familien bei der Wohnraum- und Stadtplanung aufzuzeigen und ihrer Mißachtung entgegenzuwirken.
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Der Verein will durch seine Arbeit u.a.
- die öffentliche Meinung beeinflussen und Anregungen geben zu gesetzlichen und behördlichen Maßnahmen,
- vorbeugend aufklären und beraten,
- alle Bestrebungen zur Verbesserung der wohnsituationsabhängigen Entfaltung von Kindern und Kinderbetreuern unterstützen,
- alle an der Bauplanung Beteiligten motivieren, Alternativen zur familienfeindlichen
Wohnraumplanung zu realisieren.
- Er strebt die Zusammenarbeit mit Organisationen des In- und Auslandes an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
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Die in § 2 Abs. 2 und 3 angesprochenen Ziele des Vereins sollen insbesondere
erreicht werden durch:
- Beratung und Information der Öffentlichkeit über die Medien sowie
- direkte Beratungsgespräche mit einzelnen Bewohnern, Bewohnergruppen, Bauträgern und Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaften und sonstigen Eigentümern von Wohnungen und
- Initiieren von gemeinschaftlichen, kinderfreundlichen Wohnprojekten
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins "Wohnen mit Kindern Berlin und Brandenburg e.V." zu verwenden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation des Vermögens durch und legt die Schlußabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband oder, falls es diesen nicht mehr gibt, an den DPWV zur Weiterleitung an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung kindgerechter Umweltbedingungen. Der Beschluß über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche und eigenhändig unterschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand und durch dessen Zustimmung. Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende. Gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
- Mitglieder, die an 3 aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen weder persönlich noch durch Stimmenvollmacht teilgenommen haben, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
- Mitglieder, die die Interessen von "Wohnen mit Kindern Berlin und Brandenburg e.V." nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung oder den Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwider handeln oder ordnungsgemäß gefaßte Beschlüsse mißachten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, Beiträge zu zahlen. Fördermitglieder zahlen mindestens den gleichen Betrag wie ordentliche Mitglieder.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Anwesenden und die durch Stimmvollmacht repräsentierten Mitglieder mindestens ein Drittel der Mitglieder ausmachen.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ihr obliegt
- die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- die Wahl des Kassenwartes,
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Geschäftsordnung und Höhe der
Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern,
- die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder verlangen.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen ein.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden, mindestens aber die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Ein Protokoll der Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied zuzusenden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Kassenwart. Mindestens ein Vorstandsmitglied wohnt mit Kindern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Seine Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit abgewählt werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Kassenwart besorgt die laufenden Kassengeschäfte. Er ist befugt, die dazu nötigen Unterschriften allein zu leisten. Alljährlich hat er bis zum 1. April dem Vorstand die Abrechnung des letzten Geschäftsjahres vorzulegen. Im Verhinderungsfall wird der Kassenwart vom Vorsitzenden vertreten.
§ 8 Vermögen des Vereins
Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins ist Aufgabe des Vorstandes. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin.
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